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Umsatzsteuerrückerstattung

 

Umsatzsteuerrückerstattung aus Spanien

Bei Ihren ständigen Reisen quer durch Europa, konsumieren Sie Diesel, bezahlen Sie Strassen- benutzungsgebühren für Autobahnen, Reparaturen und andere Service. All diese Service sind der Umsatzsteuer IVA unterworfen.

Erstattung an gewerblich Tätige ohne Sitz in Spanien

Die Voraussetzungen für eine derartige Rückerstattung sind, dass die betreffenden Gewerbetreibenden oder Freiberufler im Geltungsbereich des spanischen Umsatzsteuerrechts im umsatzsteuerlichen Sinn nicht ansässig sind, oder im Falle der umsatzsteuerlichen Ansässigkeit von dem in Spanien gelegenen Sitz keine Lieferungen oder sonstigen Leistungen in Spanien ausgeführt haben. Wenn die Gewerbetreibenden oder Freiberufler ihren Sitz in einem Drittland haben, müssen sie nachweisen, dass spanische Gewerbetreibenden bzw. Freiberuflern in dem jeweiligen Land ebenfalls ein derartiger Rückerstattungsanspruch zusteht.

Wichtigste Unterlagen sind gültige Rechnungen: UTA, DKV, SHELL, TOTAL, AGIP, BP, PAN-DIESEL, CEPSA, SOLRED, AS24, ESSO CARD, IDS, KUWAIT, VIACARD, AVIA, ..... und bar oder mit VISA bezahlte Rechnungen, mit Ihrem Ticket dazugeheftet, wobei diese immer mit dem Wort Rechnung/ Factura versehen sein muss .

Während des Zeitraumes, für den die Rückerstattung in Spanien entrichteten Steuerbeträgen beantragt wird, darf der Antragsteller in Spanien keine andere umsatzsteuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung als die nachfolgend genannten durchgeführt haben:

  • Warenlieferung oder Dienstleistungen, die unter Überwälzung der Steuerlast realisiert worden sind

  • Nicht steuerbare Transportleistungen bei Import- und Exportgeschäften

Die entrichtete Umsatzsteuer, für die die Rückerstattung beantragt wird, darf sich nicht auf Umsätze beziehen, die sich auf die Deckung von Reisebedarf beziehen wie etwa Verpflegung, Tabak, Getränke, Hotel- und Restaurantservice, oder Reparaturen, Kraftstoffe, Parkhauskosten und die Aufwendungen für gebührenpflichtige Autobahnen im Zusammenhang von privat genutzten Fahrzeugen.Dieses gilt natürlich nicht für Transportunternehmen.

Die Umsatzsteuerrückerstattung muss einen bestimmten Mindestbetrag überschreiten. Personen, die ihren Sitz nicht in einem EG-Mitgliedstaat haben, müssen einen Fiskalvertreter bestellen, der seinen Sitz in Spanien hat. Die Rückerstattung muss für das vorangegangene Kalenderjahr oder Quartal beantragt werden. Ein Antrag ist auch für kürzere Zeiträume möglich, sofern diese spätestens mit dem 31. Dezember des betreffenden Jahres enden. Darüber hinaus müssen die Formalien, die in den Vorschriften zur Rückerstattung aufgeführt sind, erfüllt werden.

Besondere Vorschriften gelten für die Landwirtschaft, Fischerei, Kunst- und Antiquitätenhandel, Reisebüros und den Einzelhandel, soweit er durch eine nicht juristische Person geführt wird.


 
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