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Umsatzsteuerrückerstattung
Umsatzsteuerrückerstattung aus Spanien
Bei Ihren ständigen Reisen quer durch
Europa, konsumieren Sie Diesel, bezahlen Sie Strassen-
benutzungsgebühren für Autobahnen, Reparaturen und andere Service.
All diese Service sind der Umsatzsteuer IVA unterworfen.
Erstattung an gewerblich Tätige ohne
Sitz in Spanien
Die Voraussetzungen
für eine derartige Rückerstattung sind, dass die betreffenden
Gewerbetreibenden oder Freiberufler im Geltungsbereich des
spanischen Umsatzsteuerrechts im umsatzsteuerlichen Sinn nicht
ansässig sind, oder im Falle der umsatzsteuerlichen Ansässigkeit von
dem in Spanien gelegenen Sitz keine Lieferungen oder sonstigen
Leistungen in Spanien ausgeführt haben. Wenn die Gewerbetreibenden
oder Freiberufler ihren Sitz in einem Drittland haben, müssen sie
nachweisen, dass spanische Gewerbetreibenden bzw. Freiberuflern in
dem jeweiligen Land ebenfalls ein derartiger Rückerstattungsanspruch
zusteht.
Wichtigste Unterlagen
sind gültige Rechnungen: UTA, DKV, SHELL, TOTAL, AGIP, BP,
PAN-DIESEL, CEPSA, SOLRED, AS24, ESSO CARD, IDS, KUWAIT, VIACARD,
AVIA, ..... und bar oder mit VISA bezahlte Rechnungen, mit Ihrem
Ticket dazugeheftet, wobei diese immer mit dem Wort Rechnung/
Factura versehen sein muss .
Während des
Zeitraumes, für den die Rückerstattung in Spanien entrichteten
Steuerbeträgen beantragt wird, darf der Antragsteller in Spanien
keine andere umsatzsteuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung
als die nachfolgend genannten durchgeführt haben:
-
Warenlieferung
oder Dienstleistungen, die unter Überwälzung der Steuerlast
realisiert worden sind
-
Nicht steuerbare
Transportleistungen bei Import- und Exportgeschäften
Die entrichtete
Umsatzsteuer, für die die Rückerstattung beantragt wird, darf sich
nicht auf Umsätze beziehen, die sich auf die Deckung von Reisebedarf
beziehen wie etwa Verpflegung, Tabak, Getränke, Hotel- und
Restaurantservice, oder Reparaturen, Kraftstoffe, Parkhauskosten und
die Aufwendungen für gebührenpflichtige Autobahnen im Zusammenhang
von privat genutzten Fahrzeugen.Dieses gilt natürlich nicht für
Transportunternehmen.
Die
Umsatzsteuerrückerstattung muss einen bestimmten Mindestbetrag
überschreiten. Personen, die ihren Sitz nicht in einem
EG-Mitgliedstaat haben, müssen einen Fiskalvertreter bestellen, der
seinen Sitz in Spanien hat. Die Rückerstattung muss für das
vorangegangene Kalenderjahr oder Quartal beantragt werden. Ein
Antrag ist auch für kürzere Zeiträume möglich, sofern diese
spätestens mit dem 31. Dezember des betreffenden Jahres enden.
Darüber hinaus müssen die Formalien, die in den Vorschriften zur
Rückerstattung aufgeführt sind, erfüllt werden.
Besondere
Vorschriften gelten für die Landwirtschaft, Fischerei, Kunst- und
Antiquitätenhandel, Reisebüros und den Einzelhandel, soweit er durch
eine nicht juristische Person geführt wird.
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