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Rechtsformen
3.006,- €uro Mindestkapital bei der S.L, 60.100,-€ bei der S.A.
Die GmbH ist die
historisch jüngste und meistgewählte Gesellschaftsform, die aber
auch individuell so gestaltbar ist, dass sie auf die spezifischen
Bedürfnisse des oder der Gesellschafter hervorragend zugeschnitten
werden kann. Mit 3.006,- €uro Mindestkapital bietet die spanische
GmbH eine für wohl jedermann erreichbare Gesellschaftsform. Das neue
spanische GmbH-Gesetz des Jahres 1995 gestattet auch die
Einmanngesellschaft, also die Gesellschaft mit lediglich einem
einzigen Gesellschafter. Weil jedoch bei der Einmann- bzw. Einfrau
GmbH zahlreiche Besonderheiten bestehen, empfiehlt es sich in der
Regel, eine GmbH mit mindestens zwei Gesellschaftern zu gründen,
wobei ein Gesellschafter lediglich eine symbolische Beteiligung zu
halten braucht. Die Gesellschaft wird durch den oder die Verwalter
(Administrator) vertreten; auch ist es zulässig, einen
Verwaltungsrat zu installieren. Grundsätzlich hat jedoch eine
kleinere Gesellschaft lediglich einen oder zwei Verwalter, wobei je
nach dem Willen der Gesellschafter diese einzeln oder
gemeinschaftlich vertretungsberechtigt sind. Die Gründung erfolgt
durch notariellen Vertrag (Escritura Publica de Constitución de
Sociedad). Hierin wird die Satzung der Gesellschaft festgelegt. Vor
der notariellen Beurkundung muss die Bestätigung des Zentralen
Spanischen Handelsregisters in Madrid vorliegen, dass gegen die
vorgesehene Firmenbezeichnung keine Bedenken bestehen. Die Satzung
(estatutos) regelt alle wesentlichen Einzelheiten der Gesellschaft,
wobei naturgemäß auf das spanische GmbH-Gesetz mit seinen 129
Artikeln zurückgegriffen werden muss. Anders als bei der SA muss das
gesamte Gesellschaftskapital bereits bei der Gründung der SL voll
aufgebracht sein. Dies ist durch Bankbescheinigung nachzuweisen.
Die eigentliche
Geburtsstunde der Gesellschaft ist die Eintragung der Gesellschaft
im Handelsregister, dann erst wird sie rechtsfähig. Gleichwohl darf
die Gesellschaft bei entsprechender Beschlussfassung bereits vor der
Eintragung handeln, obwohl die beschränkte Haftung der neuen
Rechtspersönlichkeit der spanischen GmbH erst mit der Eintragung ins
Registro Mercantil beginnt.
Sacheinlagen für
beide Gesellschaftsformen zulässig
Wer firmenmäßig
"größer" einsteigen will, für den erscheint die Rechtsform der AG
(S.A.) adäquater. Hier ist allerdings ein Mindestkapital von
60.100,-€ erforderlich, wobei bei der Gründung lediglich 15.025,-€
zu zahlen sind. Sacheinlagen sind sowohl bei der spanischen GmbH als
auch bei der S.A. zulässig, wobei für die S.A. die Expertise eines
Sachverständigen erforderlich ist. Auch die Aktiengesellschaft kann
als Einmanngesellschaft gegründet werden und ebenfalls nur einen
Verwalter haben, so wie es bei der GmbH der Fall ist. Dieser kann
gleichzeitig natürlich auch Gesellschafter sein.
Spätere Umgründung
möglich
Zulässig ist es auch,
zunächst eine GmbH zu gründen und diese später in eine S.A.
umzugründen. Hat die Firma erst einmal eine gewisse Größe und
Bedeutung erreicht, wird, auch aus Gründen des höheren Prestiges,
häufig eine Umgründung in eine SA vorgenommen.
Steuerlich gesehen
empfiehlt sich häufig die Gründung einer Gesellschaft, weil auf
diese Weise beispielsweise der Verwalter, der Mitgesellschafter sein
sollte, solche Kosten eher als Betriebskosten geltend machen kann,
die bei einer Einzelfirma häufig dem privaten Bereich zugerechnet
würden. Für eine Gesellschaft spricht auch die Möglichkeit, die
Firma durch Abtretung ihrer Anteile zu einem späteren Zeitpunkt an
interessierte Dritte zu übertragen.
Arbeitsrechtliche
Aspekte
Die Gesellschaft muss
mindestens eine Person unter Vertrag haben, die bei der
Sozialversicherung in der Gruppe I (leitende Angestellte) anzumelden
ist, selbst wenn diese nur teilzeitbeschäftigt ist. Ein Verwalter,
ein Vorstandsmitglied, Gesellschafter oder Aktionär kann
gleichzeitig auch Angestellter der Gesellschaft sein, wenn ein
wirkliches Arbeitsverhältnis besteht.
Leitende Angestellte,
die gleichzeitig Verwaltungsratsmitglied (Präsident, Sekretär,
Besitzer) oder Alleinverwalter sind, haben keinen Anspruch auf
Arbeitslosenunterstützung. Die Arbeitslosenunterstützung wird auch
leitenden Angestellten verweigert, die gleichzeitig
Mehrheitsgesellschafter sind, unabhängig davon, ob sie Verwalter
sind oder nicht. Daher sind leitende Angestellte, die gleichzeitig
Verwalter oder Mehrheitsgesellschafter sind, nicht richtig im
allgemeinen Sozialversicherungssystem (Regimen General de la
Seguridad Social ) versichert und müssen sich als Selbständige
(Autonomos) versichern lassen. Der oder die Verwalter haften den
Gesellschaftern und Dritten gegenüber für Schäden aus
gesetzeswidrigen Handlungen.
Steuerliche
Gesichtspunkte
Kapitalgesellschaften, also GmbHs und Aktiengesellschaften, werden
aufgrund des spanischen Körperschaftssteuergesetzes mit 35 % ihrer
Gewinne besteuert. Hierbei können aufgrund des spanischen
Körperschaftssteuergesetzes während eines Zeitraumes von 7 Jahren
Gewinne mit Verlusten kompensiert werden. Gesellschaften unterliegen
auch der spanischen Gewerbesteuer - Impuestos sobre actividades
economicas (IAE).Diese wird aber gerade im Parlament geändert, sodas
Firmen erst ab einem Jahresumsatz von 1 Mio €uro Gewerbesteuer
bezahlen müssen. Es handelt sich hierbei um einen festen jährlichen
Steuerbetrag, der abhängig ist von der Gesellschaftstätigkeit und
dem Ort der Gesellschaft. Die Steuernummer der Gesellschaft CIF
sollte gleich nach der Gründung beantragt werden.
Interessieren Sie sich für die
Gründung einer spanischen Gesellschaft, so nutzen Sie bitte unser
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Gesetze & Recht
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Gesellschaften |
- Aktiengesellschaft. SA
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung. SL.
- Genossenschaft. SAL Arbeiter GmbH. SLL
- offene Handelsgesellschaft (SC o SRC)
- Personengesellschaft (einfach und nach Anteilen) (S
en C. S Com. P.A.)
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Spezielle Gesellschaften |
- Reciprocal Guarantee Company. SGR.
- Darlehensverband, Versicherungsverein auf
Gegenseitigkeit, Versicherungsgesellschaft und
caritative Vereinigung.
- Kapitalanlagegesellschaft.
- wirtschaftlicher Interessenverband und Europäischer
wirtschaftlicher Interessenverband (AIE y AEIE).
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NON ASSOCIATED COMPANIES |
- Sparkasse.
- geschlossene Immobilienfonds.
- Rentenversicherung.
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- Landwirtschaft
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- Gesundheitswesen
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- Seewesen
- Erziehung
zweiter oder höhrerer Ordnung:
- 2 oder mehr Kooperativen (der gleichen Art oder
unterschiedlicher )
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