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BEGLEITENDE INSOLVENZBERATUNG

 

 

Die drohende Insolvenz  ist für jeden Unternehmer eng mit der Frage nach der eigenen Existenz und der der Familie verbunden. Nicht selten überrascht einen die Gefahr der Insolvenz in einer Situation, in der man hilflos ist und kaum noch Gestaltungsspielraum hat.

Fehlentscheidungen, die die Lage noch verschlimmern und nicht selten sogar die letzten Handlungsspielräume verengen, sind in diesen Situationen oft die Regel und nur selten die Ausnahme.

In der Insolvenzsituation kühlen Kopf bewahren und nach gründlicher Überlegung die richtige Entscheidung zu treffen, gehört zu den Arbeitsfeldern, mit denen wir uns beschäftigen.

Sanierung oder Insolvenz, das ist die zu beantwortende Frage, die wir nach gründlicher Prüfung immer mit dem Ziel der Sanierung oder Perspektive für die Beteiligten beantworten wollen. Unsere Beratung beginnt mit der Feststellung der Lage des Unternehmens und endet regelmäßig nach dem Abschluß der Sanierung, des Insolvenzverfahrens. Das kann Jahre dauern.

Stets geht es uns um die Möglichkeit der Rettung des Unternehmens oder aber Sicherung einer neuen Perspektive für die Zeit nach der Insolvenz, wobei wir die neuen Möglichkeiten der Insolvenzrechtsreform seit dem 01. Januar 1999 aktiv nutzen.

Diesem Ansatz vorgelagert ist das außergerichtliche Bemühen um eine sinnvolle Verständigung mit den Gläubigern (Moratorium) unter Beachtung der Strafbestimmungen u.a. über den Bankrott und die Gläubigerbegünstigung.

Folgende Leistungen sind erforderlich und Gegenstand unserer Beratungsleistung:

  • Unternehmensanalyse

  • Überschuldungs- und Vermögensstatus

  • Sanierungskonzept

  • Liquiditätsplan

  • Finanzplan

  • Gewinn- und Verlustrechnung (Plan)

  • Bilanzanalyse

  • Unternehmenskonzept

  • Kostenrechnung

  • Vergleichsplanung

  • Verbraucherinsolvenzverfahren bei ehemaligen 
    Unternehmern (Schuldenbereinigung)

Fünf Schritte zur Schuldenfreiheit

Bevor ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, muß der Schuldner versuchen, eine außergerichtliche Einigung mit seinen Gläubigern zu erzielen.

Scheitert die außergerichtliche Einigung, kann der Schuldner ein Insolvenzverfahren beantragen. Schon zu diesem Zeitpunkt muß er einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen und die Bescheinigung der Beratungsstellen sowie ein Verzeichnis seines Vermögens und eine Aufstellung aller Gläubiger und Forderungen vorlegen. Das Gericht versucht dann zunächst, Schuldner und Gläubiger gütlich zu einem Schuldenbereinigungsplan zu bewegen.

Wenn auch dieser Einigungsversuch scheitert, dann folgt das sogenannte vereinfachte Insolvenzverfahren. Dabei wird das Vermögen des Schuldners durch einen Treuhänder verwaltet und unter den Gläubigern aufgeteilt.

Anschließend folgt die siebenjährige Wohlverhaltensperiode, in der der Schuldner vom pfändungsfreien Teil seines Arbeitseinkommens leben muß. Ein Treuhänder verteilt den Rest an die Gläubiger. In diesen sieben Jahren, die auf fünf Jahre abgekürzt werden können, wenn der Schuldner bereits zwei Jahre vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung zahlungsunfähig war, muß er jede zumutbare Arbeit annehmen und jeden Wohnortwechsel sowie aus anderen Tätigkeiten und Erbschaften dem Treuhänder und dem Insolvenzgericht melden.

Nach Ablauf der sieben Jahre erteilt das Gericht Restschuldbefreiung, die den Schuldner von allen bestehenden Verbindlichkeiten befreit, die Gegenstand des Insolvenzverfahrens waren.


 
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