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Die drohende
Insolvenz ist für jeden Unternehmer eng mit der Frage nach
der eigenen Existenz und der der Familie verbunden. Nicht
selten überrascht einen die Gefahr der Insolvenz in einer
Situation, in der man hilflos ist und kaum noch
Gestaltungsspielraum hat.
Fehlentscheidungen, die die Lage noch verschlimmern und
nicht selten sogar die letzten Handlungsspielräume verengen,
sind in diesen Situationen oft die Regel und nur selten die
Ausnahme.
In der
Insolvenzsituation kühlen Kopf bewahren und nach gründlicher
Überlegung die richtige Entscheidung zu treffen, gehört zu
den Arbeitsfeldern, mit denen wir uns beschäftigen.
Sanierung
oder Insolvenz, das ist die zu beantwortende Frage, die wir
nach gründlicher Prüfung immer mit dem Ziel der Sanierung
oder Perspektive für die Beteiligten beantworten wollen.
Unsere Beratung beginnt mit der Feststellung der Lage des
Unternehmens und endet regelmäßig nach dem Abschluß der
Sanierung, des Insolvenzverfahrens. Das kann Jahre dauern.
Stets geht es
uns um die Möglichkeit der Rettung des Unternehmens oder
aber Sicherung einer neuen Perspektive für die Zeit nach der
Insolvenz, wobei wir die neuen Möglichkeiten der
Insolvenzrechtsreform seit dem 01. Januar 1999 aktiv nutzen.
Diesem Ansatz
vorgelagert ist das außergerichtliche Bemühen um eine
sinnvolle Verständigung mit den Gläubigern (Moratorium)
unter Beachtung der Strafbestimmungen u.a. über den Bankrott
und die Gläubigerbegünstigung.
Folgende
Leistungen sind erforderlich und Gegenstand unserer
Beratungsleistung:
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Unternehmensanalyse
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Überschuldungs- und Vermögensstatus
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Sanierungskonzept
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Liquiditätsplan
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Finanzplan
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Gewinn-
und Verlustrechnung (Plan)
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Bilanzanalyse
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Unternehmenskonzept
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Kostenrechnung
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Vergleichsplanung
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Verbraucherinsolvenzverfahren bei ehemaligen
Unternehmern (Schuldenbereinigung)
Fünf Schritte
zur Schuldenfreiheit
Bevor
ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, muß der
Schuldner versuchen, eine außergerichtliche Einigung
mit seinen Gläubigern zu erzielen.
Scheitert die außergerichtliche Einigung, kann der
Schuldner ein Insolvenzverfahren beantragen. Schon
zu diesem Zeitpunkt muß er einen Antrag auf
Restschuldbefreiung stellen und die Bescheinigung
der Beratungsstellen sowie ein Verzeichnis seines
Vermögens und eine Aufstellung aller Gläubiger und
Forderungen vorlegen. Das Gericht versucht dann
zunächst, Schuldner und Gläubiger gütlich zu einem
Schuldenbereinigungsplan zu bewegen.
Wenn
auch dieser Einigungsversuch scheitert, dann folgt
das sogenannte vereinfachte Insolvenzverfahren.
Dabei wird das Vermögen des Schuldners durch einen
Treuhänder verwaltet und unter den Gläubigern
aufgeteilt.
Anschließend folgt die siebenjährige
Wohlverhaltensperiode, in der der Schuldner vom
pfändungsfreien Teil seines Arbeitseinkommens leben
muß. Ein Treuhänder verteilt den Rest an die
Gläubiger. In diesen sieben Jahren, die auf fünf
Jahre abgekürzt werden können, wenn der Schuldner
bereits zwei Jahre vor Inkrafttreten der
Insolvenzordnung zahlungsunfähig war, muß er jede
zumutbare Arbeit annehmen und jeden Wohnortwechsel
sowie aus anderen Tätigkeiten und Erbschaften dem
Treuhänder und dem Insolvenzgericht melden.
Nach
Ablauf der sieben Jahre erteilt das Gericht
Restschuldbefreiung, die den Schuldner von allen
bestehenden Verbindlichkeiten befreit, die
Gegenstand des Insolvenzverfahrens waren.
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