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BEGLEITENDE INSOLVENZBERATUNG

 

 

Wenn es eng wird, dann ist der außergerichtliche Vergleich ein sehr wichtiges Sanierungsinstrument für Unternehmen. 

  • Bei einem außergerichtlichen Vergleich verzichten die Gläubiger freiwillig auf einen Teil ihrer Forderungen. Wird die vereinbarte Zahlungsquote fristgerecht erfüllt, so erlischt die Restschuld. Der außergerichtliche Ausgleich wird häufig auch als stiller Ausgleich, stiller Vergleich oder außergerichtliche Einigung bezeichnet.

  • Was unterscheidet einen außergerichtlichen Ausgleich von einem gerichtlichen?

  • Es handelt sich um eine rein privatrechtliche Einigung ohne Mitwirkung des Gerichts;

  • Daher fallen keine Gerichts- und Verwaltungskosten an;

  • Alle Gläubiger müssen zustimmen;

  • Es gibt keine Verpflichtung zur Veröffentlichung;

  • Es gibt keine verpflichtende Mindestquote;

  • Bestimmte Verbindlichkeiten sind aus der Quote ausgenommen (das gilt z.B. für Löhne und Gehälter).

  • Natürlich muss Ihnen bewusst sein, dass - auch wenn der Ausgleich nicht öffentlich gemacht wird - zumindest bei Ihren Lieferanten ein schwerer Vertrauensverlust passiert. Wenn Sie überhaupt noch zu weiteren Lieferungen bereit sind, dann in aller Regel nur mehr gegen Vorkasse.

  • Wann kann ein außergerichtlicher Ausgleich eine sinnvolle Lösung darstellen?

  • Wenn die Zahlungsschwierigkeiten auf einen Umstand zurückzuführen sind, den Sie wieder abstellen können und das Unternehmen gute Chancen für einen Weiterbestand hat. Haben sich die Verbindlichkeiten langsam über mehrere Jahre aufgebaut (z.B. wegen permanentem Auftragsmangel, zu hohen Fixkosten etc.), dann verschafft Ihnen ein außergerichtlicher Ausgleich zwar kurzfristig Luft, löst aber das grundsätzliche Problem nicht.

  • Sind die Verbindlichkeiten auf eine größere Zahl von Gläubigern aufgeteilt, wird die notwendige Einstimmigkeit schwieriger zu erreichen sein.

  • Stapeln sich auf Ihrem Schreibtisch bereits die Vollstreckungsurteile, wird  ein Insolvenzverfahren nur mehr schwer zu vermeiden sein. 

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  • Wie hoch sollte die angebotene Quote sein und wie sind die Zahlungsfristen?

  • Nachdem es sich um eine privatrechtliche Einigung handelt, kann die Höhe der Quote frei vereinbart werden. In der Praxis werden Gläubiger nur in Ausnahmefällen eine Quote unter 40% akzeptieren, die bei einem gerichtlichen Ausgleich die Mindestquote darstellt. Es muss auch nicht jedem Gläubiger die gleiche Quote angeboten werden. Sie werden in diesem Fall den anderen Gläubigern plausibel machen müssen, warum sie weniger bekommen als andere. In der Praxis spielen hier die Sozialversicherungen eine wichtige Rolle, denn mit ihnen ist eine außergerichtliche Einigung bislang nicht möglich. Sie sind in der Regel höchstens zu einer Ratenvereinbarung bereit.

  • Letztlich müssen Sie eine Bestandsaufnahme machen und feststellen, welche Quote Sie den Gläubigern anbieten können und in welchen Zeiträumen Sie Teilzahlungen leisten können (z.B. vier Raten innerhalb von zwei Jahren oder 24 Monatsraten beginnend zu einem späteren Zeitpunkt). Je höher die angebotene Quote ist, umso größer werden die Chancen auf Akzeptanz bei den Gläubigern sein.

  • Achtung !!  Ein realistischer und gut geplanter Zahlungsplan ist das wichtigste, den  Können Sie den Zahlungsplan nicht einhalten, leben die Verbindlichkeiten in voller Höhe wieder auf!

  • Wie sieht es mit der Verhandlungsbereitschaft der Gläubiger aus?

  • Gläubiger werden dann zu einem Forderungsverzicht eher bereit sein, wenn sie im Falle der Insolvenz noch höhere Einbußen zu erwarten hätten. Es ist daher wichtig, die Gläubiger darauf hinzuweisen, dass bei einer Ablehnung des außergerichtlichen Ausgleichs die Zahlungsunfähigkeit droht und ein Insolvenzverfahren beantragt werden muss. Die Verhandlungsbereitschaft wird davon abhängen, worauf die offene Forderung begründet ist.

  • Eine geringe Verhandlungsbereitschaft ist bei Gläubigern zu erwarten, die ihre Forderungen ausreichend mit Hypotheken oder zahlungskräftige Bürgschaften abgesichert haben. Haben Sie Waren unter Eigentumsvorbehalt gekauft (meist ein Vermerk auf der Rechnung "Ware bleibt im Eigentum der Fa. XY bis zur vollständigen Bezahlung"), so kann der Gläubiger die Ware zurückfordern. Die Entscheidung wird oft davon abhängen, ob die Ware nach der Rücknahme noch einen Wert hat. Handelt es sich um Waren, die schwer verkäuflich sind (beispielsweise Saisonwaren) dann wird die Bereitschaft zur Annahme des Vergleichs höher sein. Gleiches gilt für Waren, die schon benutzt worden sind (zb. EDV-Ausstattung). Bei Dienstleistungen ist eine Rückforderung kaum möglich, hier wird die Bereitschaft für einen Vergleich auch größer sein.

  • Einige Gläubiger werden rasch zustimmen, andere müssen erst überzeugt werden.

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  • Benötige ich für einen außergerichtlichen Ausgleich einen Sanierungsberater?

  • Professionelle Unterstützung durch einen Rechtsanwalt und/ oder Unternehmensberater mit entsprechender Praxis sollte jedenfalls in Anspruch genommen werden. Sie haben die nötige Erfahrung in der Verhandlung mit den Gläubigern und achten auch darauf, dass ihre Vereinbarungen mit den Gläubigern abgesichert sind.  

  • Krisen kündigen sich an, sie entwickeln sich über Monate, oft Jahre. Es gibt zumindest drei Gründe, warum die Krise akut geworden ist:

  • Sie haben die Krisenanzeichen nicht oder zu spät erkannt.

  • Sie haben die Krisenanzeichen erkannt, haben aber keine geeigneten Schritte gefunden, um sie abzuwenden.

  • Sie haben die Krisenanzeichen erkannt, kennen auch die notwendigen Schritte, konnten Sie aber aufgrund von Traditionen oder einer innerbetrieblichen Kultur der Konfliktvermeidung nicht umsetzen.

  • Egal welcher der drei Fälle zutrifft, in jedem Fall bedeutet ein externer Berater eine wichtige Stütze. Ein Sanierungsberater hat Erfahrung in der Erstellung eines Sanierungskonzeptes und vor allem in der Führung von Verhandlungen mit Gläubigern. Er bringt nicht nur spezialisierte Expertise in Ihr Unternehmen, sondern er fungiert auch als Vermittler zwischen Ihnen und den Gläubigern, Gesellschaftern und Mitarbeitern.

  • Der Sanierungsberater als Vermittler.

  • Auch wenn es schmerzt: Aber die Gläubiger und Mitarbeiter lasten einen Gutteil der Krise Ihnen persönlich an. Ihre Vorschläge zur Bewältigung der Krise werden daher naturgemäß mit Skepsis betrachtet.
    Sie sind vielleicht gleichzeitig davon überzeugt, dass die Gläubiger (z.B. die Hausbank) und die Mitarbeiter (vielleicht durch eine zu geringe Leistungsbereitschaft) die Misere mitverursacht haben. Gegenseitige Schuldzuweisungen sind die Folge. Jede Seite unterstellt der anderen, dass sie nur ihre Schäfchen ins Trockene bringen will.
    Das sind denkbar schlechte Voraussetzung für Verhandlungen und für die Umsetzung eines Sanierungskonzeptes. Hier kann der Sanierungsberater eine glaubwürdige Vermittlerrolle (Mediator) übernehmen. Ihm werden keine anderen Interessen als die der nachhaltigen Bestandssicherung des Unternehmens zugeschrieben.  Viele Gläubiger haben auf dem Weg in die Krise schon zu viele Erklärungen und Ausreden gehört, so das das Vertrauen in ein Sanierungskonzept fast nicht erreicht wird.

  • Vorsicht vor Interessenkollisionen!

  • Hat Sie Ihr Steuerberater beispielsweise jahrelang darin unterstützt, die Kennzahlen "schön zu schreiben", dann ist er kein geeigneter Ratgeber. Er wird Ihnen jemanden aus seinem persönlichen Freundeskreis empfehlen, der seine Position nicht ankratzt. Sie sollten im Gegenteil ernsthaft überlegen, den Steuerberater zu wechseln!

  • Wichtig ist vor allem, dass der Sanierungsmanager bisher nichts mit Ihrem Unternehmen zu tun hatte! Nur so ist er gegenüber Gläubigern und Mitarbeitern glaubwürdig. Andernfalls wird ihm eine Mitschuld an der Krise zugeschrieben und ihm die Verfolgung von Eigeninteressen unterstellt. Gerade der Wiederaufbau von Vertrauen ist jedoch eine wesentliche Aufgabe in dieser Phase.

  • Vorsicht vor unseriösen Angeboten!

  • Vor allem besteht die Gefahr, dass das Unternehmen mit einer falschen Wahl des Sanierungsberaters vom Regen in die Traufe kommt. Vorsicht bei reißerischen Angeboten zur Hilfe bei Insolvenzen in Zeitungsannouncen, insbesondere wenn Kredite ohne Bonitätsauskunft versprochen werden. In der letzten Verzweiflung werden oft solche Angebote als rettene Strohhalme empfunden. Sie sollten sich besser einen starken Pfeiler suchen der noch dazu Ihre Branche und deren Gepflogenheiten kennt, denn ein Strohhalm kann Sie mit Sicherheit nicht retten.

  • Und was ist mit der Chemie zwischen Mandant und Berater?

  • Natürlich müssen Sie mit dem Berater eine gute Gesprächsbasis aufbauen können. Aber: Er wird Ihnen in klaren Worten sagen, was von dem bisherigen Unternehmenskonzept fortgeführt werden kann, und wo eine Neuausrichtung bzw. wo Einschnitte notwendig sind.

  • Manches davon wird Sie persönlich - vielleicht sogar schwer - treffen. Aber letztlich entscheidtet Ihre persönlichen Lernfähigkeit und Ihre Fähigkeit, mit Kritik umzugehen, ob das Unternehmen auch noch in Zukunft existieren wird. Es ist seine Aufgabe Sie künftig vor Fehlern zu bewaren und das Unternehmen zu Retten.

  • Gerne können Sie sich Vertrauensvoll an uns wenden.

 
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